Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung: Beratung durch einen Anwalt

  • Trennung als Voraussetzung für die Scheidung

    Sie haben sich entschieden, sich von Ihrem Partner zu trennen, d.h. die Trennung zu vollziehen. Möglicherweise denken Sie bereits über eine Scheidung nach.


    Wesentliche Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Eheleute grundsätzlich ehebezogen mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben müssen.


    Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies setzt die räumliche Trennung der Eheleute, i.d.R. vollzogen durch den Auszug eines Ehegatten, voraus. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Wichtig ist, dass die Ehegatten von „Tisch und Bett“ getrennt sind. Bei den gemeinschaftlich genutzten Räumen muss es also eine ganz klare zeitliche Aufteilung geben, wann welcher Ehegatte die gemeinschaftlichen Räume allein nutzen darf.


    Leben die Eheleute mindestens drei Jahre (ehebezogen) voneinander getrennt, so wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB vom Gesetzgeber unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist. Für die Scheidung der Ehe reicht daher die Darlegung der dreijährigen Trennung aus. Das Gericht hat weder die Umstände des Scheiterns der Ehe zu prüfen, noch die Frage, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt.


    Leben die Ehegatten erst ein Jahr voneinander getrennt und möchte nur einer der Ehegatten die Ehescheidung, so gehört es zur Schlüssigkeit des Scheidungsantrages, das Scheitern der Ehe im Einzelnen darzulegen, also neben der ehebezogen Trennung von mehr als einem Jahr auch die fehlende Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft darzustellen.


    Leben die Ehegatten nicht oder noch kein Jahr voneinander getrennt muss gleichzeitig ein Abwarten des Trennungsjahres für den die Scheidung betreibenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht hinzunehmen sein. Es müssen also ganz erhebliche, schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehepartners vorliegen, die es dem antragstellenden Ehegatten nicht zumutbar erscheinen lassen, länger an den anderen als Ehepartner gebunden zu sein.


    Weitere Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass zumindest einer der Ehegatten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig ablehnt, also sich nicht vorstellen kann, mit dem anderen Ehegatten weiterhin verheiratet zu sein.


    Es ist dringend zu empfehlen sich frühzeitig durch einen Anwalt beraten lassen!

  • Wer kann den Scheidungsantrag stellen?

    Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Anwalt gestellt und bei Gericht eingereicht werden. Suchen Sie sich am besten einen Fachanwalt für Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts.


    Hochqualifizierte und fachlich fundierte familienrechtliche Beratung kann nicht durch Rechtsratgeber oder Informationen aus dem Internet ersetzt werden.


    Genauso wie sie sich im Falle einer gravierenden Erkrankung in die Behandlung eines Facharztes mit entsprechender Qualifikation begeben, sollten Sie es sich auch bei einer so hochsensiblen Angelegenheit wie einer Trennung und Ehescheidung wert sein, das bestmögliche an anwaltlicher Beratung und Vertretung im Familienrecht in Anspruch zu nehmen, was sie bekommen können.


    Eine solche hochqualifizierte und kompetente Beratung finden Sie ausschließlich bei einem Fachanwalt für Familienrecht mit langjähriger Berufserfahrung und daraus resultierender, über Jahre hinweg gewachsener Kompetenz auf dem Gebiet des Familienrechts.

  • Weshalb sie sich auch im Ehescheidungsverfahren selbst einen Anwalt nehmen sollten.

    Rechtlich ist es zwar möglich, dass Ehescheidungsverfahren aus Gründen der Kostenersparnis mit nur einem Anwalt durchzuführen. Bei dieser Handhabung ist aber nur der Ehegatte anwaltlich vertreten, der den Anwalt beauftragt hat, die Ehescheidung zu beantragen. Der andere Ehegatte ist anwaltlich nicht vertreten, d. h. er kann selbst im Scheidungsverfahren und in den anhängigen Folgesachen, insbesondere betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau sowie den Zugewinnausgleich, keine Anträge stellen.


    Bei dieser Konstellation kommt es im Scheidungsverfahren für den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten nicht selten zu nachteiligen rechtlichen Konsequenzen.


    Wenn Sie sicher sein wollen, dass ihre rechtlichen Interessen bei Trennung und Ehescheidung gewahrt werden, sollten Sie es sich daher wert sein, Geld für einen eigenen Anwalt für Familienrecht auszugeben.

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