Unterhalt

Unterhalt für Ehegatten und Kinder: Beratung durch einen Anwalt

  • Trennungsunterhalt

    Nach der Trennung bis zur Scheidung besteht unter Umständen ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Für den nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht während des ersten Trennungsjahrs keine Verpflichtung, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

  • Nachehelicher Unterhalt

    Nach Wirksamwerden der Scheidung besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Allerdings kommt mit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe dem Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten besondere Bedeutung zu. Dem geschiedenen Ehegatten trifft somit grundsätzlich die Obliegenheit, nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wenn der geringer verdienende Ehegatte oder der während der Dauer der Ehe nicht berufstätige Ehegatte jedoch nicht dazu in der Lage ist, seinen sog. eheangemessenen Bedarf aus eigenen Einkünften zu bestreiten, besteht ein Unterhaltsanspruch.


    Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden auf www.scheidung.org.


    Die Berechnung des Unterhalts ist so komplex, dass hierfür grundsätzlich ein Fachanwalt für Familienrecht zurate gezogen werden sollte.

  • Kindesunterhalt

    Beim Kindesunterhalt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt.


    Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, da diese sich nicht selbst unterhalten können. Die Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder richtet sich nach der in den verschiedenen OLG-Bezirken jeweils gültigen Unterhaltstabelle. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Grundsätzlich muss dabei nur der Elternteil bar Unterhalt zahlen, welcher das Kind nicht betreut und versorgt.


     


    Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob die Kinder noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung machen oder bereits selbst eigene Einkünfte erzielen. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob die volljährigen Kinder noch zu Hause bei den Eltern wohnen oder selbst einen eigenen Hausstand haben.


    Da die Berechnung des Unterhaltes sehr komplex ist, ist es wichtig, sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.


    Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie auf  www.scheidung.org.

  • Düsseldorfer Tabelle

    "Ab dem 01.01.2024 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle mit erhöhten Tabellensätzen beim Kindesunterhalt. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der 1. Einkommensgruppe erhöht sich somit in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) von bisher 354 € auf 480 €, in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) von 406 € auf 551 € und in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) von 476 € auf 645 €.


    Kindergeld-Betrag 2024 (Regelhöhe):


    Kindergeld für jedes Kind: 250 Euro pro Monat."







Sie haben Fragen? Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Rufen Sie an
Share by: